Bauwerksbuch lt. Wr. Bauordnung
Gemäß Wiener Bauordnung § 128a sind Hauseigentümer verpflichtet ein Bauwerksbuch zu führen.
Konkret sind für Bauteile, von denen bei Verschlechterung ihres Zustandes eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ausgehen kann (insbesondere Tragwerke, Fassaden, Dächer, Geländer, Handläufe und Brüstungen, Hauptgänge und Fluchtwege sowie technische Brandschutzeinrichtungen, etc.), regelmäßige Überprüfungen fristgerecht vorzunehmen. Betroffen sind alle Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschoßen.
Competence Center
Die Dokumentationspflicht der Instandhaltungsmaßnahmen ist auch für Bestandsgebäude vorhanden (§ 129 Abs. 2 BO). Das Ziel des Bauwerksbuches ist es, mögliche, sicherheitsrelevante Mängel rechtzeitig zu erkennen. FCP bietet diese Leistung einzeln oder in Zusammenhang mit Planungs- und Beratungsleistungen an.
Beispielprojekte